Winterpflichten für Mieter und Eigentümer
In der kalten Jahreszeit stehen sowohl für Hausbesitzer wie für Mieter so genannte Verkehrssicherungspflichten an. Egal ob Schnee oder Eis, irgendwer muss die Räumung vornehmen oder Salz streuen. Aber wer ist dafür verantwortlich?
Schnee und Eis müssen weg
Die Gehwege vor dem Wohngrundstück müssen für den Fußgängerverkehr von Schnee befreit werden. Auf Straßen, wo keine explizite Trennung von Gehweg und Fahrbahn vorhanden ist, lautet die erforderliche Breite für Fußgänger 1 Meter. Bei Glätte gilt es zusätzlich alle, am Wohngrundstück anliegenden Gehwege und Fußgängerüberwege zu bestreuen.
Zuständigkeit beim Schneeräumen
Nach den Satzungen der Städte und Gemeinden ist für die Verkehrssicherungspflicht bei Schnee und Eis der Immobilieneigentümer verantwortlich.
Der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses kann die Streupflicht aber auch auf den Mieter übertragen, er muss nur dafür sorgen, dass die Räumung der Wege auch tatsächlich erfolgt. Neben dem Bürgersteig, der am Wohngrundstück anliegt, müssen zusätzlich der Hauseingang, der Weg zur Garage und zum Briefkasten sowie der Weg zu den Mülltonnen geräumt werden. Die übertragbare Pflicht auf die Bewohner des Mietshauses muss konkret im Mietvertrag festgelegt sein. Und selbst wenn die Winterpflichten auf den Mieter übertragen wurden, bleibt der Vermieter mitverantwortlich. Er kann bei Nichteinhaltung der Schneeräumung seitens der Mieter haftbar gemacht werden. Zudem muss der Vermieter Räumungsgeräte wie Schneeschaufel und Streugut dem Mieter zur Verfügung stellen.
Beauftragt der Eigentümer in einem anderen Fall einen professionellen Winterdienst muss auch hier eine Kontrollpflicht erfolgen. Wurden Schneeräumung und Streuung nicht ordnungsgemäß ausgeführt, muss der Eigentümer sich darum kümmern.
Der Zeitraum
Den Zeitraum, in dem Schnee und Eis beseitigt werden müssen, geben die Straßen- und Weggesetze oder die Ortssatzungen der Gemeinden vor.
Grundsätzlich gilt für die Räumung ein Zeitraum von 7 bis 20 Uhr an den Werktagen, von 9 bis 20 Uhr an Sonn- und Feiertagen. Dem Winterdienst ist mehrmals täglich nachzukommen, wenn es kontinuierlich schneit, bis sich die Witterungsverhältnisse bessern.
Haftung im Schadensfall
Wer den Reinigungs- und Winterwartungspflichten nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße rechnen.
Bei einem Unfall kann der Mieter haftbar gemacht werden, vorausgesetzt er ist für die Verkehrssicherungspflicht – schriftlich im Mietvertrag festgehalten – verantwortlich. Stürzt ein Passant oder Hausbewohner auf einem nicht geräumten oder gestreuten Gehweg, wird ein Buß- oder Schmerzensgeld fällig. Zusätzlich muss der Haftende die Behandlungskosten tragen.



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Andreas Döring
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