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Urteil gegen Banken – Wertermittlungsgebühren gekippt

Wer ein Darlehen aufnehmen will und die eigene Immobilie als Sicherheit stellt, muss dabei die anfallenden Kosten zur Wertermittlung des Hauses zahlen – da meinten zumindest viele Kreditinstitute oder Bausparkassen. Doch dem widersprach jetzt das Oberlandesgericht Celle in einem Urteil und verurteilte die BHW Bausparkasse AG zu einem empfindlichen Ordnungsgeld.

Das Verfahren war von der Verbraucherzentrale NRW gegen die BHW-Bausparkasse angestrengt worden. Hintergrund war die bei vielen Banken und Bausparkassen übliche Vorgehensweise, bei Kreditbeantragung von Antragssteller zu verlangen, dass dieser die Kosten einer Objektschätzung zu zahlen habe. In den Verträgen werden diese Kosten häufig als „Schätzkosten“, „Wertermittlungsgebühren“ oder „Kosten für die Objektbesichtigung“ aufgeführt. Die für den potenziellen Kreditnehmer dabei entstehenden zusätzlichen Auslagen können schnell mehrere Hundert Euro ausmachen. Die Verbraucherzentrale NRW berief sich aber hier auf die Rechtssprechung des BGH, nach der Bankentgelte unzulässig sind, wenn dem Kunden dafür keine Dienstleistung erbracht wird. Die Bestimmung des Wertes einer Immobilie liege aber nicht im Interesse des Kunden, sondern sei einzig und alleine im Sinne der Bank. Die für die Wertermittlung entstehenden Kosten dürften deshalb nicht auf die Kredit-Antragssteller abgewälzt werden. (…) OLG Celle, Az: 13 W 49/10

Quelle: www.sykosch.de Autor Hartmut Fischer

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